SATZUNG
DES BULGARISCHEN GERÜSTBAUVERBANDES
(verabschiedet von der Generalversammlung am 29.04.2014 in Sofia)
I. ALLGEMEINES
Art. 1 (1) Diese Satzung regelt die Organisation, die Tätigkeit und die Auflösung des "Bulgarischen Gerüstbauverbands", im Folgenden "Verband" genannt, in Übereinstimmung mit den Anforderungen des Gesetzes über die gemeinnützigen juristischen Personen (GJPG) und den anderen gesetzlichen Landesvorschriften.
(2) Der Verband ist eine freiwillige, nichtstaatliche Organisation von natürlichen und juristischen Personen, deren Berufstätigkeit oder Interessen auf die Produktion, den Vertrieb, den Verkauf, die Vermietung oder Montage im Bereich Gerüstbau in Bulgarien ausgerichtet sind.
(3) Der Verband leistet Unterstützung bei der Produktion, dem Vertrieb, dem Verkauf, der Vermietung, der Montage etc. im Bereich Gerüstbau in Bulgarien in enger Zusammenarbeit mit der bulgarischen Handelskammer, dem Verband der Baufachleute in Bulgarien und mit allen anderen Berufsverbänden von Herstellern, Händlern, Lieferanten, Verkäufern, Vermietern und Installateuren von Gerüsten sowie mit europäischen und internationalen Organisationen, deren Tätigkeit auf den Bereich Gerüstbau ausgerichtet ist.
(4) Der Verband kooperiert mit allen staatlichen Einrichtungen, deren Aktivitäten den Bereich Gerüstbau beeinflussen, einschließlich dem Ministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus, dem Ministerium für Gesundheit, den Landesgesundheitsbehörden, dem Ministerium für Bildung und anderen.
(5) Jede schriftliche Erklärung im Namen des Verbands muss seinen Namen, den Verwaltungssitz, die Geschäftsadresse sowie Angaben über seine Registrierung, einschließlich die BULSTAT bzw. EIK Registriernummer enthalten.
Art. 2 (1) Der Verband ist eine gemeinnützige juristische Personen (GJPG) und sein Vermögen ist vom Vermögen seiner Mitglieder getrennt.
(2) Der Verband ist als eine Organisation für den privaten Nutzen definiert und unterliegt den folgenden Grundsätzen:
1. Einhaltung der Berufsethik;
2. Berufliche Kompetenz und Verantwortung;
3. Gewissenhaftigkeit, Ehrlichkeit, Anständigkeit;
4. Koordination, Loyalität und Unterstützung;
5. Transparenz und Rechnungslegung der Finanzmittel des Verbands.
II. NAME, VERWALTUNGSSITZ UND GESCHÄFTSADRESSE
Art. 3 Der Name des Verbandes lautet ”БЪЛГАРСКА СКЕЛЕ АСОЦИАЦИЯ“, Abkürzung BSA, auf Englisch - Bulgarian Scaffolding Association (BSA), auf Deutsch - Bulgarischer Gerüstbauverband (BGV).
Art. 4 Der Verwaltungssitz und die Geschäftsadresse des Verbandes ist in der Stadt Sofia, Postfach, Wohnviertel Vitoscha, 21.Jahrhundert Straße Nr. 30, Büro 2.8.
Art. 5 Der Verband unterliegt keiner befristeten oder auflösender Bedingung.
III. ZIELSETZUNG UND GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
Art. 6 Der Verband hat folgende Ziele:
1. Förderung und Schutz der Interessen der Verbandsmitglieder;
2. Unterstützung der Fachleute, die in der Produktion, dem Vertrieb, dem Verkauf, der Vermietung, der Montage etc. im Bereich Gerüstbau in Bulgarien tätig sind, ihre Kenntnisse und Qualifikation zu verbessern;
3. Verbesserung der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den NGO’s, Kommunen, Unternehmen und Bürgern;
4. Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen den Berufstätigen im Bereich Gerüstbau und/oder in anderen Tätigkeits- und Fachbereichen zum Austausch von Erfahrungen und Anwendung von bewährten Praktiken und Arbeitsmethoden im Bereich Gerüstbau;
5. Unterstützung bei der Einhaltung der Berufsethik und der gängigen Standards für Gerüstarbeiten;
6. Erklärung der Notwendigkeit für die Einhaltung der Normen für Gerüstarbeiten in der Öffentlichkeit und die Entwicklung dieser Tätigkeit;
7. Unterstützung und Koordination der gemeinsamen unternehmerischen, technischen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Verbandsmitglieder, einschließlich deren Repräsentation, Schutz und Verteidigung der wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder;
8. Gewährleistung einer ständigen Kommunikation zwischen den Verbandsmitgliedern und ausländischen Verbänden, um die gegenseitige Kommunikation, den Erfahrungsaustausch, die bewährten Praktiken, die Implementierung von europäischen Normen und Anforderungen, Know-how etc. zu fördern im Zusammenhang mit der Entwicklung und Verbesserung der Arbeit der Verbandsmitglieder im Bereich Gerüstbau in Bulgarien;
9. Unterstützung, Koordination und Förderung der Verbandsmitglieder bei der Implementierung der europäischen Vorschriften und deren Umsetzung in Übereinstimmung mit den nationalen Besonderheiten bei der Aufstellung, Wartung und Montage von Gerüsten.
10. Das Erreichen einheitlicher Regeln für den Betrieb von Gerüsten und Nivellierung der Inhalte von Fachkursen und Qualifikationsstufen mit den europäischen.
Art. 7 Wege und Mittel für das Erreichen der Ziele sind:
1. Bereitstellung von Information über Probleme und bewährte Praktiken in der Gerüstbaubranche und die Gewährleistung eines freien Zugangs zu dieser Information.
2. Ausarbeitung und Verbreitung von ethischen Regeln für die Gerüstarbeiten, Förderung und Unterstützung der Verbandsmitglieder bei deren Umsetzung;
3. Entwicklung von Standards, Arbeitsverfahren, Rahmenbedingungen und sonstiger Regelwerke in Bezug auf die Entwicklung und die Annäherung der Praktiken und Verfahren für die Ausstellung der Genehmigungen für die Produktion, den Vertrieb, den Verkauf, die Vermietung, die Montage etc. im Bereich Gerüstbau in Bulgarien;
4. Entwicklung von Standards, Verfahren, Rahmenbedingungen, Richtlinien, Kriterien etc. für den Gerüstbau;
5. Entwicklung von Standards, Verfahren, Rahmenbedingungen etc. für die Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen im Gerüstbau;
6. Unterstützung für die staatlichen Behörden bei der Überwachung und Umsetzung der normativen Regeln für die Einhaltung der europäischen und nationalen Anforderungen für Gerüstarbeiten in Bulgarien;
7. Erstellung von Lehrplänen und Methodologien für die Berufsausbildung von Fachleuten für Gerüstarbeiten in Bulgarien, einschließlich postgraduale Berufsbildungsgänge, Umschulungen etc.
8. Durchführung von eigenen und / oder in Kooperation mit anderen Organisationen Kurse zur Weiterbildung und Umschulung der Arbeitnehmer im Gerüstbau. In dieser Hinsicht kann der Verband bei der Ausstellung der erforderlichen Genehmigungen seitens der staatlichen Behörden Unterstützung leisten und Bescheinigungen über den abgeschlossenen Berufsbildungsgang ausstellen;
9. Ausarbeitung und Festlegung von Leitlinien für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten in einem versöhnlichen und freundlichen Ton mit und zwischen Unternehmen im Bereich Gerüstbau in Bulgarien;
10. Förderung und Verbreitung der Erfolge und Entwicklungen im Bereich Gerüstbau unter den Berufstätigen, den NGO’s und staatlichen Organen;
11. Organisation und Teilnahme an nationalen und internationalen Foren über Gerüstbau;
12. Kooperation und Erfahrungsaustausch mit Organisationen, Institutionen, natürlichen und juristischen Personen, die ähnliche Ziele haben;
13. Organisation, Teilnahme und Finanzierung von eigenen oder gemeinsamen Projekten und Aktivitäten für das Erreichen der Ziele;
14. Ausfertigung von Stellungnahmen zu praktischen Fragen der Arbeitsorganisation bezüglich der Produktion, dem Vertrieb, dem Verkauf, der Vermietung oder Montage im Bereich Gerüstbau in Bulgarien;
15. Information für die Behörden zu allen Fragen der Arbeitssicherheit und der bewährten Praktiken im Bereich Gerüstbau, einschließlich Verbreitung der notwendigen Fachliteratur;
16. Veröffentlichung und Verbreitung von Fachliteratur über wissenschaftliche und praktische Fragen im Bereich Gerüstbau;
17. Kooperation mit Druck- und Elektronenmedien mit dem Ziel, Information über die Notwendigkeit der Einführung und Einhaltung professioneller Standards im Bereich Gerüstbau zu vermitteln und gezielte Programme diesbezüglich auszuarbeiten;
18. Entwicklung von Projekten und Teilnahme an Entwicklungsprogrammen, die von nationalen und internationalen Organisationen finanziert werden – EU, EKF, EBWE etc.;
19. Abschluss von Verträgen im Rahmen der Zuständigkeiten;
20. Aufbau von Niederlassungen in allen Bezirksstädten;
21. Unterstützung der Initiativen von Mitgliedern, die im gemeinsamen Interesse aller in der Gerüstbaubranche Beteiligten sind.
Art. 8 (1) Der Verband übt seine Tätigkeit in Übereinstimmung mit der Verfassung der Republik Bulgarien und der bestehenden Rechtsvorschriften im Land aus.
(2) Die Tätigkeit des Verbands ist von allen Parteien oder Organisationen, die politisch aktiv oder in irgendeiner Art und Weise mit politischen Parteien verbunden sind, unabhängig. Im Verband dürfen keine Organisationsstrukturen von politischen Parteien und politischen Organisationen gebildet werden.
Art. 9 (1) Um seine Ziele zu erreichen, kann der Verband zusätzliche Erwerbstätigkeit ausüben, die in engem Zusammenhang mit seiner Haupttätigkeit steht.
(2) Gegenstand der Nebenerwerbstätigkeit des Verbands ist: Verlagstätigkeit, Organisation von nationalen und internationalen Veranstaltungen sowie jede andere Erwerbstätigkeit, die das Erreichen der Ziele und seine Haupttätigkeit unterstützt.
(3) Die Erwerbstätigkeit des Verbands unterliegt den ordnungsgemäßen Bestimmungen, die in den Rechtsvorschriften für die jeweilige Art Unternehmenstätigkeit festgelegt sind.
(4) Der Verband verteilt keinen Gewinn. Alle Erlöse aus der Erwerbstätigkeit werden für das Erreichen der in dieser Satzung vorgegebenen Verbandsziele verwendet.
IV. VERMÖGEN DES VERBANDES
Art. 10 (1) Das Vermögen des Verbandes besteht aus:
1. Beitrittseinlagen der Mitglieder;
2. Jahresbeiträgen;
3. zweckgebundenen Beiträgen;
4. Spenden und Vermächtnissen;
5. Einnahmen aus zusätzlicher Erwerbstätigkeit;
6. Sonstigen Einnahmen.
(2) Die Vermögenswerte der Gesellschaft bestehen aus Bargeld, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Wertpapiere, Rechte des geistigen Eigentums und sonstige erworbene Rechte laut der gültigen Gesetzgebung.
(3) Die Höhe der Beitrittseinlagen, der Jahresbeiträge und der zweckgebundenen Beiträge der Verbandsmitglieder sowie die Fristen für deren Einzahlung werden mit Vorstandsbeschluss bestimmt.
(4) Der durch den Vorstand vertretene Verband kann Spenden und Testamente annehmen, wenn der Wille der Spender und Erblasser den Verbandszielen entspricht und wenn sie in Übereinstimmung mit diesem Willen ausgegeben werden sowie Sponsoring-Verträge mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
(5) Das Verbandsvermögen wird ausschließlich zum Erreichen der Ziele verwendet.
(6) Der Verband haftet für seine Verbindlichkeiten mit seinem Vermögen.
(7) Die Verbandsmitglieder haften für die Verbindlichkeiten des Verbandes nicht.
(8) Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Rechten, Verpflichtungen, Vermögensverfügung und -verwaltung werden durch die benannten Organe und nach den Satzungsregeln und anderen internen Vorschriften des Verbands durchgeführt.
V. MITGLIEDSCHAFT, RECHTE UND PFLICHTEN
Art. 11 (1) Die Verbandsmitgliedschaft ist freiwillig und basiert auf dem gegenseitigen Interesse und Nutzen der Mitglieder.
(2) Mitglied des Verbands kann jede handlungsfähige natürliche oder juristische Person oder Organisation, darunter eine ausländische natürliche oder juristische Person sein, die die Anforderungen der Mitgliedschaft erfüllt und deren Berufstätigkeit oder Interessen auf die Produktion, den Vertrieb, den Verkauf, die Vermietung oder Montage im Bereich Gerüstbau in Bulgarien ausgerichtet sind.
Art. 12 Die Verbandsmitglieder können ordentliche, assoziierte und Ehrenmitglieder sein.
Art. 13 (1) Als Ehrenmitglieder des Verbands können langjährige, namhafte Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten im Bereich Gerüstbau und den damit verbundenen Tätigkeiten aufgenommen werden.
(2) Den Ehrenmitgliedern wird eine Einladung bzw. Vorstands- oder Hauptversammlungsbeschluss geschickt und deren Aufnahme wird nach dem Eingang ihrer schriftlichen Zustimmung zur Mitgliedschaft gültig.
(3) Die Ehrenmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag. Sie bekommen die vollen Rechte und Pflichten der anderen Mitglieder, einschließlich des Rechts zur Wortmeldung in der Hauptversammlung.
Art. 14 (1) Alle Mitglieder des Verbands haben das Recht, über seine Aktivitäten informiert zu werden, das Vermögen, die Ergebnisse aus seiner Tätigkeit und alle vom Verband angebotenen Dienstleistungen satzungsgemäß zu genießen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, an den vom Verband organisierten Aktivitäten und Veranstaltungen sowie an der Generalversammlung teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge für Änderungen im Programm und in der Arbeit des Verbands einzureichen.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht auf methodologische Unterstützung.
Art. 15 Die ersten ordentlichen Mitglieder sind die Gründer des Verbands. Das ordentliche Mitglied hat das Recht:
(1) auf eine Stimme bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung;
(2) an der Wahl der Leitungsorgane teilzunehmen und in den Leitungsorganen des Verbandes gewählt zu werden;
(3) die Arbeit des Verbandes und der Leitungsorgane zu überwachen.
Art. 16 Jedes assoziierte und Ehrenmitglied hat das Recht:
(1) bei den Sitzungen der Hauptversammlung anwesend zu sein;
(2) in den Leitungsorganen des Verbandes gewählt zu werden;
(3) an der Beratung der Tagesordnungspunkte teilzunehmen;
(4) Vorschläge für Themen beim Vorstand einzureichen, die in der Tagesordnung der Hauptversammlung aufgenommen werden;
(5) zum ordentlichen Vorstandsmitglied ausgewählt zu werden;
Art. 17 (1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet:
1. sich aktiv an der Verwirklichung der Ziele und Aufgaben des Vereins zu beteiligen;
2. die Lösung der Probleme und die Möglichkeit zur Implementierung neuer Arbeitsmethoden im Bereich Gerüstbau zu unterstützen und die Öffentlichkeit mit den Welterfolgen im Bereich Gerüstbau zu informieren;
3. an Diskussionen über die Verbandspolitik und -praxis teilzunehmen;
4. persönlich anwesend zu sein, wenn konkrete Themen beschlossen werden, einschließlich ihre eine Meinung zu äußern;
5. Information über die Ergebnisse der Arbeit regelmäßig vorzulegen, die ihnen von den Leitungsorganen des Verbands in Auftrag gegeben wurde.
6. die gemeinsamen Interessen der Verbandsmitglieder zu berücksichtigen und mit dem notwendigen Eifer für die Bildung eines einheitlichen Willens zu arbeiten, indem sie ihre Aktivitäten im Geiste der Einheit, des gegenseitigem Respekts und Verständigung durchführen.
7. die Entscheidungen des Verbands ordnungsgemäß umzusetzen.
Art. 18 (1) Die Rechte und Pflichten sind unübertragbar und unvererbbar.
(2) Wenn es um Rechte oder Pflichten handelt, die nicht mit den persönlichen Eigenschaften eines Verbandsmitglieds verbunden sind, kann eine andere Person mit ihrer Umsetzung bevollmächtigt werden.
(3) Die Verbandsmitglieder, die juristische Personen sind, werden von ihren gesetzlichen Vertretern oder Bevollmächtigten vertreten.
(4) Die Bevollmächtigung der Verbandsmitglieder, die natürliche oder juristische Personen sind, erfolgt in Schriftform ohne notarielle Beglaubigung der geleisteten Unterschrift.
Art. 19 (1) Jeder Kandidat zum Beitritt in den Verband reicht einen schriftlichen Antrag an den Vorstand, der die persönlichen Daten des Antragstellers enthält und:
1. Willensäußerung zum Beitritt in den Verband;
2. Art der beruflichen Tätigkeit;
3. Art der Mitgliedschaft;
4. Erklärung zur Annahme der Satzung.
(2) Binnen einem Monat nach Eingang des Antrags hat der Vorstand eine Entscheidung zu treffen und den Antragsteller in Schriftform oder auf elektronischem Wege darüber zu informieren.
(3) Die Rechtsbeziehung der Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über den Aufnahmeantrag durch den Vorstand.
Art. 20 (1) Jedes assoziierte Mitglied kann ein ordentliches Mitglied werden, indem er den vollen Jahresbeitrag nicht einzahlt, sondern nur die Differenz zwischen dem Jahresbeitrag als assoziiertes Mitglied und dem Jahresbeitrag als ordentliches Mitglied.
VI. KÜNDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Art. 21 (1) Die Mitgliedschaft im Verband wird gekündigt:
1. einseitig mit einem schriftlichen Antrag an den Verband unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat und nach Erfüllung aller Verpflichtungen dem Verband gegenüber zum Zeitpunkt der Mitteilung. Die Kündigung ist ab dem Inkrafttreten des Vorstandbeschlusses gültig.
2. im Falle des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit – ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses;
3. mit dem Ausschluss – ab dem Inkrafttreten des Vorstandbeschlusses;
4. mit der Auflösung einer juristischen Person - ab dem Zeitpunkt der Eintragung im jeweiligen Handelsregister;
5. bei Aufhebung - ab dem Inkrafttreten des Vorstandbeschlusses.
6. im Falle, dass ein assoziiertes Mitglied seinen Beitrag innerhalb der durch den Vorstand gesetzten Frist und nach einer schriftlichen Mahnung vom Vorsitzenden nicht bezahlt - ab dem Inkrafttreten des Vorstandbeschlusses.
(2) Ein Mitglied, das aus irgendeinem in dieser Satzung angeführten Gründen gekündigt wurde, kann die Erstattung von Mitgliedschaftsbeiträgen oder anderen Vermögenseinlagen nicht verlangen.
(3) Ein Ausschluss wird vom Verbandsvorstand in folgenden Fällen beschlossen:
1. wenn das Verhalten des Mitglieds eine Mitgliedschaft nicht mehr zulässt;
2. bei wiederholter unterbliebenen Beteiligung an der Verbandstätigkeit, die mit Dokumenten nachgewiesen werden kann;
3. bei schweren VerstцЯen gegen die Satzung des Verbands;
4. bei Nichterfьllung der Verpflichtungen laut Beschlussfassung des Vorstands oder der Hauptversammlung.
Art. 22 Wenn ein ordentliches Mitglied seinen Beitrag innerhalb der durch den Vorstand gesetzten Frist und nach einer schriftlichen Mahnung vom Vorsitzenden nicht bezahlt, verliert er seinen Status und erhält vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Vorstands den Status eines assoziierten Mitglieds.
Art. 23 Das betroffene Mitglied kann die Beschlussfassungen im Sinne der vorstehenden Absätze binnen 7 (sieben) Tagen nach ihrer Bekanntgabe vor der Hauptversammlung des Verbands, spätestens jedoch binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung anfechten.
VII. VERBANDSORGANE
Art. 24 (1) Verbandsorgane sind:
1. die Hauptversammlung.
2. Der Vorstand.
3. Der Vorstandsvorsitzende.
(2) Die Hauptversammlung ist das oberste Organ des Verbands.
(3) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Verbands.
(4) Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verband nach außen.
Die Hauptversammlung
Art. 25 Die Hauptversammlung besteht aus den ordentlichen, assoziierten und Ehrenmitgliedern des Verbandes.
Art. 26 (1) Der Hauptversammlung obliegt im besonderen:
1. über die Änderung und Ergänzung der Satzung zu beschließen;
2. den Vorstand und die Vorstandsmitgliedern zu bestellen oder abzuberufen;
3. über die Eröffnung und Schließung von regionalen Niederlassungen und Filialen und zu beschließen;
4. über die Teilnahme an anderen Organisationen zu beschließen;
5. über die Umwandlung oder Auflösung des Verbandes zu beschließen;
6. die Leitprinzipien und das Programm für die Tätigkeit des Verbandes festzulegen;
7. den Haushaltsplan des Verbandes anzunehmen;
8. den Jahresbericht und den Lagebericht abzunehmen und dem Vorstandsvorsitzenden Entlastung zur Ausführung zu erteilen.
9. Beschlussfassungen aufzuheben, die dem Gesetz, der Satzung oder sonstigen internen Vorschriften widersprechen;
10. das Jahresprogramm für die Tätigkeit des Verbandes anzunehmen.
11. die entstandenen Ausgaben zu billigen.
(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung laut Art. 1 werden von allen Verbandsmitgliedern erörtert. Die assoziierten und ordentlichen Mitglieder haben ein Rederecht; die Beschlüsse werden von den ordentlichen Mitgliedern gefasst. Die Beschlussfassungen sind bindend für alle Mitglieder des Verbands und seiner Organe.
(3) Die Beschlussfassungen der Hauptversammlung unterliegen der richterlichen Überprüfung nach Maßgabe der Rechtmäßigkeit und der Satzung.
Art. 27 (1) Die Hauptversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(2) Ordentliche Hauptversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt.
(3) Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand, vom Vorsitzenden des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Verbandsmitglieder einberufen werden. Wenn der Vorstandsvorsitzende innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags keine schriftliche Einladung zur Hauptversammlung erteilt, so wird sie durch das Gericht am Sitz des Verbands auf schriftlichen Antrag der interessierten Mitglieder oder einer von ihnen bevollmächtigten Person einberufen.
(4) Die Einladung soll die vorgesehene Tagesordnung, das Datum, die Uhrzeit, den Ort der Durchführung der Hauptversammlung unter Angabe des Zweckes und der Gründe für die Einberufung enthalten.
(5) Die Einladung erfolgt schriftlich und wird an der Amtstafel im Gebäude angebracht, wo der Verband seinen Sitz und Postanschrift hat. Sie ist mindestens einen Monat vor dem geplanten Sitzungstermin an die Mitglieder abzusenden.
Art. 28 (1) Die Hauptversammlung ist legitim, wenn mehr als die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist.
(2) Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird die Hauptversammlung um eine Stunde verschoben und an der gleichen Stelle und mit der gleichen Tagesordnung
durchgeführt, unabhängig von der Tatsache, dass die anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte aller Mitglieder sind.
Art. 29 (1) Eine natürliche Person, die ein ordentliches Verbandsmitglied ist, hat kein Stimmrecht für Beschlussfassungen, die:
1. sie persönlich, ihren Ehepartner oder ihre Verwandtschaft in gerader Linie betreffen – ohne Einschränkungen; in der Seitenlinie bis zum vierten Grad oder in Schwägerschaft bis zum zweiten Grad einschließlich;
2. juristische Personen betreffen, in denen sie Geschäftsführer ist oder die Beschlüsse verhindern oder beeinflussen kann.
(2) Die Bevollmächtigten der juristischen Personen, die Verbandsmitglieder sind, haben kein Stimmrecht für Beschlussfassungen, die die Rechtsbeziehungen des Verbandes mit den von ihnen vertretenen juristischen Personen oder andere juristischen Personen betreffen, die einen ähnlichen Tätigkeitsbereich mit den von ihnen vertretenen haben.
(3) Ordentliche Verbandsmitglieder mit schriftlicher Vollmacht können in der Hauptversammlung max. drei Verbandsmitglieder vertreten. Eine Unterbevollmächtigung oder Bevollmächtigung von Personen, die keine Verbandsmitglieder sind, wird nicht zugelassen.
(4) Juristische Personen, die Verbandsmitglieder sind, sind von ihren gesetzlichen Vertretern oder einem Bevollmächtigten in der Hauptversammlung zu vertreten, wobei für sie die Bestimmungen im vorstehenden Absatz anzuwenden sind.
Art. 30 (1) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.
(2) Die Beschlüsse der Hauptversammlung über Änderungen in der Satzung des Verbandes werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.
(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung über die Umwandlung oder Auflösung des Verbandes werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst.
(4) Über Punkte, die nicht auf der angekündigten Tagesordnung stehen, kann die Hauptversammlung keine Beschlüsse fassen.
(5) Die Abstimmung über alle Tagesordnungspunkte mit Ausnahme der Auswahl der Mitglieder der Leitungsorgane, ist offen.
(6) Die Hauptversammlung beschließt darüber, ob die Wahl der Vorstandsmitglieder offen oder geheim abgestimmt wird.
(7) Die Sitzungen der Hauptversammlung werden vom Verbandsvorsitzenden oder von einem gewählten Verbandsmitglied geleitet.
(8) Das Protokoll wird vom Sekretär oder einem von der Hauptversammlung gewählten Protokollführer geführt und von ihm, vom Vorsitzenden der Versammlung und von den Stimmenzählern unterzeichnet.
(9) Die Stimmen werden von Wahlhelfern gezählt, die von der Hauptversammlung für die konkrete Sitzung gewählt wurden.
(10) Die Sitzungen der Hauptversammlung können mit einer Beschlussfassung der Hauptversammlung auf elektronische Träger aufgezeichnet werden.
(11) Auf der Sitzung der Hauptversammlung wird eine Liste der anwesenden Mitglieder oder deren Vertreter erstellt.
(12) Die Mitglieder und die Vertreter weisen sich aus und bestätigen ihre Anwesenheit mit ihrer Unterschrift. Die Liste wird vom Vorsitzenden und dem Sekretär bzw. Protokollführer der Hauptversammlung ausgefertigt.
Der Vorstand
Art. 31 (1) Der Vorstand besteht aus 3 (drei) Mitgliedern, die anfangs von den Gründern des Verbandes und später von der Hauptversammlung unter den Verbandsmitgliedern gewählt werden.
(2) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 5 (fünf) Jahre mit dem Recht auf Wiederernennung. Wenn keine Wiederwahl stattgefunden hat, wird die Amtszeit des Vorstands automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert.
Art. 32 (1) Dem Vorstand obliegt im besonderen:
1. über den Sitz und die Anschrift des Verbandes zu beschließen.
2. ständige Arbeitsgruppen oder zusätzliche Organe einzurichten.
3. Beschlüsse über das Ausscheiden oder den Austritt von Verbandsmitgliedern zu fassen.
4. Beschlüsse über die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Mitglieder der Verbandsorgane wegen objektiver Unmöglichkeit zur Ausführung ihrer Funktionen zu fassen und befristet beschäftigte Mitglieder für diese Funktionen zu wählen.
5. Die Zahl, die Art und die Bezeichnung der ständigen Arbeitsgruppen im Verband zu bestimmen.
6. Beschlüsse über die Höhe der Beitritteinlagen und der Jahresbeiträge zu fassen.
7. Beschlüsse über alle Fragen zu fassen, die gesetz- oder satzungsgemäß nicht unter den Rechten eines anderen Organs fallen, sowie interne Vorschriften anzunehmen.
Art. 33 (1) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
(2) In Abwesenheit des Vorstandsvorsitzenden wird die Sitzung von einem durch ihn ernannten Vertreter geleitet.
(3) Auf schriftlichen Antrag von Zweidritteln der Verbandsmitglieder ist der Vorstandsvorsitzende verpflichtet, den Vorstand einzuberufen. Wenn er dieser Verpflichtung binnen einer Woche nicht nachkommt, hat jedes Verbandsmitglied das Recht, den Vorstand einzuberufen.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder auf der Sitzung anwesend ist.
(5) Anwesend ist eine Person, mit der eine bilaterale telefonische oder andere Verbindung hergestellt werden kann, die ihre Identifizierung und ihre Teilnahme an der Erörterung und Beschlussfassung gewährleisten kann. Die Abstimmung über diesen Artikel wird vom Vorsitzenden der Sitzung im Protokoll vermerkt.
(6) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse über die Bestellung eines Liquidators. In diesem Fall wird der Beschluss mit einfacher Mehrheit von allen Mitgliedern gefasst.
(7) Die Abstimmung ist offen.
(8) Der Vorstand kann seine Sitzungen im Fernverfahren abhalten oder Beschlüsse ohne Durchführung einer Sitzung fassen, wenn das Protokoll über die Beschlussfassungen ohne Bemerkungen und Einwendungen von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird
Der Verbandsvorsitzende
Art. 34 (1) Der Verband wird vom Vorsitzenden vertreten. Er ist eine natürliche Person, die anfangs von den Gründern des Verbandes und später von der Hauptversammlung unter den Verbandsmitgliedern gewählt wird.
(2) Der Vorsitzende hat das Recht, einen Stellvertreter zu ernennen, der ihn bei der Ausübung seiner Pflichten unterstützt.
(3) Die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden beträgt 5 (fünf) Jahre mit dem Recht auf Wiederernennung. Wenn keine Wiederwahl stattgefunden hat, wird die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden automatisch auf weitere fünf Jahre verlängert.
Art. 35 Dem Verbandsvorsitzenden obliegt im besonderen:
1. Die Organisation und die Leitung der laufenden Verbandstätigkeit und der Vorstandssitzungen laut den Beschlüssen der Hauptversammlung, des Vorstands, der Satzung und des Gesetzes.
2. die Verwaltung und Verfügung über das Verbandsvermögen unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes, der Satzung und der Beschlüsse der Hauptversammlung.
3. die Vertretung des Verbandes nach außen und die Übernahme von Verantwortung mit seiner Unterschrift.
4. die Erledigung der operativen Geschäfte und Tätigkeiten, die Verteilung der Aufgaben, die Koordination und Überwachung der Aufgabenerfüllung seitens der zuständigen Personen und Mitarbeiter des Verbands.
5. der Abschluss von Arbeitsverträgen und Entlassung der Mitarbeiter des Verbands.
6. der Abschluss von Verträgen für Nebentätigkeiten, die Verfügung über die finanziellen Mittel des Verbandes und die Aufbewahrung des Archivs.
7. die Rechenschaftslegung und Auskunftserteilung vor dem Vorstand.
8. Erstellung und Vorlage eines Haushaltsentwurfs zur Abstimmung in der Hauptversammlung.
9. Erstellung und Vorlage des Jahresberichts und des Lageberichts zur Abstimmung in der Hauptversammlung.
10. Festlegung des Stellenplans der Mitarbeiter im Verband und der Höhe derer Vergütung.
Art. 36 (1) Die Amtszeit des Verbandsvorsitzenden oder der Vorstandsmitglieder kann vorzeitig beendet werden im Falle:
1. eines Todes – ab dem Zeitpunkt des jeweiligen Ereignisses.
2. einer Abberufung - ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Beschlusses des Vorstands oder der Hauptversammlung.
3. einer objektiven Unmöglichkeit zur Ausführung der Funktionen - ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des jeweiligen Vorstandsbeschlusses über die eingetretene objektive Unmöglichkeit.
4. eines Austritts oder eines Ausschlusses - ab dem Zeitpunkt der Aussetzung der Mitgliedschaft.
(2) Wenn die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds vor ihrem regelmäßigen Ablauf endet, so ist in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit vorzunehmen.
(3) Für den Zeitraum bis zur Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung hat der Vorstand ein Vorstandsmitglied zur Wahrnehmung der Funktionen und Aufgaben innerhalb der vorzeitig beendeten Amtszeit zu ernennen.
Art. 37 (1) Alle Beschlüsse der Verbandsorgane, die gegen das Gesetz, die Satzung und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands gefasst wurden, können auf Antrag der Verbandsmitglieder oder eines seiner Organe in der Hauptversammlung binnen einem Monat nach der Kenntnisnahme beanstandet werden, spätestens jedoch binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung.
(2) Einwendungen im Sinne des vorherigen Absatzes können von jedem Interessenten auch beim Amtsgericht binnen einem Monat ab deren Bekanntgabe erhoben werden, spätestens jedoch binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt der Entscheidung.
(3) Wird gegen eine Beschlussfassung Einwendung vor der Hauptversammlung und vor dem Gericht erhoben und widersprüchlich entschieden, ist das gerichtliche Urteil anzuwenden.
VIII. AUFLÖSUNG DES VERBANDS
Art. 38 (1) Der Verband wird aufgelöst:
1. mit Vorstandsbeschluss;
2. mit einem Urteil des Amtsgerichts in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
Art. 39 (1) Bei Auflösung des Verbands wird eine Abwicklung durchgeführt.
(2) Im Falle einer Auflösung des Verbandes wird die Abwicklung vom Vorstand oder von einer von ihm bevollmächtigten Person durchgeführt.
(3) Ist der Abwickler nicht laut den Bestimmungen des Abs. 2 sowie laut Art. 30, Abs.1, P.2 bestellt, wird er vom Amtsgericht am Sitz der gemeinnützigen juristischen Person ernannt. (4) Im Fall eines Konkurses bzw. Insolvenz sind für das Abwicklungsverfahren und die Befugnisse des Abwicklers die Bestimmungen des Handelsgesetzes anzuwenden. Die Gerichtsurteile über die Insolvenz der gemeinnützigen juristischen Personen werden im Handelsregister eingetragen und im staatlichen Amtsblatt veröffentlicht. Art. 40 (1) Der Abwickler spendet das Verbandsvermögen einem anderen Verband mit ähnlicher gemeinnütziger Tätigkeit nach erfolgter Auszahlung seiner Vergütung, wenn die Hauptversammlung keinen anderen Beschluss über die Vermögenswerte des Verbands nach Befriedigung der Gläubiger gefasst hat. (2) Sofern die Personen im Sinne des Abs. 1 unbekannt oder undefinierbar sind, wird das verbliebene Vermögen auf die Kommune am Sitz der gemeinnützigen juristischen Person übergeben. Die Kommune ist verpflichtet, dieses Vermögen für fördernde Zwecke zu verwenden, die am nächsten der aufgelösten gemeinnützigen juristischen Person stehen.
(3) Die Personen, die infolge der Liquidation laut den vorstehenden Absätzen ein Vermögen erworben haben, sind für die Verbindlichkeiten der aufgelösten gemeinnützigen juristischen Person in der Höhe des Erworbenen verantwortlich.
Art. 41 Nach Verteilung des Vermögens ist der Liquidator verpflichtet, die Löschung des eingetragenen Verbands im jeweiligen Register am Sitz des Verbands zu beantragen. IX. SALVATORISCHE KLAUSEL
Art. 42 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Art. 43 Für alle in dieser Satzung nicht geregelten Fragen sind die Bestimmungen der einschlägigen Gesetze der Republik Bulgarien anzuwenden.
Diese Satzung wurde von der am 29.04.2014 in Sofia durchgeführten Hauptversammlung des bulgarischen Gerüstbauverbandes verabschiedet und ist ein unzertrennlicher Bestandteil des Sitzungsprotokolls.
GRÜNDER:
1. Ivo Minkov Dochev
2. Martin Metodiev Hristov
3. Nikolay Yanchev Kolev